Notbetreuung für alle alleinerziehende Berufstätige / Betreuungskosten werden auch für Mai erlassen, wenn keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird
Am 02. Mai entschied die Landesregierung mit der Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt (5. SARS-CoV-2-EindV), dass ab dem 04. Mai der Personenkreis erweitert wird, dessen Kinder die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen in Anspruch nehmen können. Zu den sogenannten „unentbehrlichen Schlüsselpersonen“ gemäß § 14 gehören nun auch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten sowie Beschäftigte in Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege (Frisöre und Barbiere, nichtmedizinische Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios, Kosmetikstudios). Alleinstehende Berufstätige zählen ab 04. Mai ebenso zu den im § 14 aufgeführten „unentbehrlichen Schlüsselpersonen“ und haben Anspruch auf Notbetreuung für ihre Kinder.
Hier gehts zum neuen Formular für die Notbetreuung
Die Landesregierung hat darüber hinaus avisiert, den Kommunen die finanziellen Ausfälle aus den nicht erhobenen Kostenbeiträgen für die Kinder zu erstatten, die im Monat Mai keine Notbetreuung in Anspruch nehmen. Die Stadt Bitterfeld-Wolfen schließt sich der Empfehlung des Landes an und wird in ihren Kindertageseinrichtungen für diese Kinder keine Kostenbeiträge erheben. Wenn bereits abzuschätzen ist, dass für den gesamten Monat Mai keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird, muss der Kostenbeitrag für Mai nicht gezahlt werden. Wenn der Kostenbeitrag für Mai bereits bezahlt und im gesamten Monat Mai keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde, wird dieser Anfang Juni zurückerstattet.
Die Stadt Bitterfeld-Wolfen steht im engen Austausch mit den freien Trägern. Es ist davon auszugehen, dass sie der Verfahrensweise der Stadt Bitterfeld-Wolfen folgen werden.